1.    Geltungsbereich

Für jede vom Lieferanten (CHANGE3D GmbH, CHE-458.157.359) auszuführende Leistung sind die nachstehenden Bedingungen massgebend. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten nur, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat. Art und Umfang der Lieferung sind in der Auftragsbestätigung bestimmt. Abweichungen von der Auftragsbestätigung und von den AGB werden nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferanten rechtswirksam.

 

2.    Preise – Zahlungen

Die Preise für 3D Druckaufträge gelten ab Werk des Lieferanten und enthalten die Kosten für die vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen, die Herstellung und den Versand des Produktes sowie gegebenenfalls anfallende Steuern. Preisänderung bleiben vorbehalten.

Für Beratungs- und Konstruktionsaufträge gilt folgendes: Die Preise können als verbindlicher Festpreis, Richtpreis oder nach aktuellem Stundensatz vereinbart werden.

Die Abrechnung für Beratungs- und Konstruktionsaufträge erfolgt grundsätzlich nach Leistungsfortschritt in monatlichen Teilbeträgen oder, wenn vereinbart, nach Beendigung der Arbeiten / Projektphasen entsprechend dem Auftrag. Sollte sich während der Bearbeitung die Notwendigkeit ergeben, im gegenseitigen Einverständnis die ursprüngliche Aufgabenstellung zu erweitern, so ist der Lieferant berechtigt, die Mehraufwände entsprechend dem aktuellen Stundensatz oder zu einem hierfür vereinbarten Festpreis zusätzlich zu berechnen.

Eventuell anfallende Reise- und Versandkosten werden separat abgerechnet.

Die Fakturen sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum fällig und netto zahlbar. Unberechtigte Abzüge des Bestellers am Rechnungsbetrag werden zuzüglich einer Umtriebspauschale von mind. CHF 20.00 nachbelastet. Nichteinhalten des Zahlungstermins verpflichtet den Besteller zur Bezahlung von Verzugszinsen von 5 % ab Fälligkeit ohne vorgängige Mahnung.

Werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist der Lieferant nach seiner Wahl berechtigt, die gegen den Besteller bestehenden Forderungen sofort und im ganzen Umfang geltend zu machen, oder für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen, und/oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn sich der Zahlungsausstand auf ein früheres Geschäft mit dem säumigen Besteller bezieht. Der Besteller ist nicht berechtigt, eigene Gegenforderungen mit ausstehenden Fakturen des Lieferanten zu verrechnen.

 

3.    Lieferung

Die in den Angeboten oder der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen sind als annähernd und freibleibend zu betrachten. Der Lieferant unterrichtet den Besteller im Falle von Lieferverzögerungen umgehend, ist jedoch bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Material- und Werkzeugbeschaffungsschwierigkeiten oder höherer Gewalt berechtigt, die Erfüllung der übernommenen Lieferungsverpflichtungen angemessen hinauszuschieben bzw. vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Besteller nicht zur Annullierung des Geschäftes. Teillieferungen sind zulässig. Der Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz bei Verzug des Lieferanten ist ausgeschlossen.

Ruft der Besteller die Lieferung nicht ab oder verweigert er deren Annahme, ist der Lieferant nach Ablauf einer 20-tägigen Frist ab Mahnung ohne weitere Vorkehrungen berechtigt, die vollständige Bezahlung der angebotenen Lieferung zu verlangen. Die Lagerung der Ware erfolgt auf Kosten und ausschliessliches Risiko des säumigen Bestellers. Mengenüber- bzw. Unterlieferungen bis zu 10% sind möglich.

 

4.    Eigentum

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nach entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Lieferanten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt vom Verkauf zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Die für die Herstellung erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und Programme bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn die Werkzeug-, Maschinen- und Programmkosten ganz oder teilweise vom Besteller getragen werden.

Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferant Drittwiderspruchsklage erheben können.

Mit der Übermittlung einer Anfrage (die die 3D-Datei sowie Bilder, Textbeschreibungen und Zeichnungen enthält) an den Lieferanten gewährt der Besteller dem Lieferanten nicht exklusive, gebührenfreie, weltweite Produktionsrechte für die 3D-Produktion dieses Produkts/Designs. Der Lieferant darf das Produkt/Design, an dem der Besteller die Rechte an den Lieferanten gewährt, nicht reproduzieren, es sei denn, es wird nachbestellt.

 

5.    Gewährleistung

Der Lieferant garantiert, dass gedruckte Modell innerhalb der Grenzen der aktuellen 3D-Drucktechnologie im Wesentlichen den Merkmalen des bestellten Modells entspricht. Der Lieferant entscheidet allein über die bauliche Ausrichtung des Modells. Ein gedrucktes Modell kann nicht aufgrund der gewählten Druckausrichtung abgelehnt werden. Aus Produktionsgründen (unterschiedliche Druckausrichtung, Zusammensetzung der Rohstoffe) kann es zwischen mehreren Kopien eines Modells zu geringfügigen visuellen Unterschieden kommen.

Mängel müssen schriftlich gerügt werden, offene unverzüglich, für verdeckte gilt eine Frist von 6 Monaten nach Lieferung. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Soweit ein vom Lieferanten zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt der Lieferant alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Ist der Lieferant zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich dies aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen über angemessene Fristen hinaus verzögert, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller auf ein Recht der Nacherfüllung beschränkt. Dem Besteller wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Der Lieferant haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet der Lieferant nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Lieferanten beruht. Im Fall einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferanten ist dessen Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Berechtigte Mängelrügen berühren nicht die Durchführung des Vertrages in anderen Teilen, insbesondere in Bezug auf Teillieferungen und die vereinbarten Zahlungstermine. Das Recht, deswegen Zahlungen zurückzuhalten, ist in solchen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die bereits erfolgten Zahlungen der Wert der gelieferten Ware bereits überstiegen ist.

Kenntnis des Bestellers vom Mangel sowie unsachgemäße Änderung und Instandsetzungsarbeiten oder Verwendung durch die Besteller oder durch Dritte beseitigen die Gewährleistungspflichten des Lieferanten.

 

6.    Schutzrecht

Sofern der Lieferant Erzeugnisse nach Entwürfen, Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom Besteller übergeben werden, oder nach anderweitigen Angaben zu liefern hat, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung dieser Gegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferanten in einem allfälligen Rechtsstreit von sämtlichen Ansprüchen Dritter und der daraus entstehenden Kosten freizustellen und dem Rechtsstreit nach Aufforderung des Lieferanten beizutreten. Geheimhaltungszusicherungen des Lieferanten bedürfen der schriftlichen Form und sind zeitlich zu befristen.

 

7.    Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit Abgabe der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Bei allen Warenlieferungen seitens des Lieferanten übernimmt der Besteller jegliche Risiken und Gefahren beim Transport. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport und Elementarschäden versichert.

 

8.    Trennbarkeit

Wenn alle oder Teile einer oder mehrerer dieser Bedingungen als illegal, ungültig, nicht durchsetzbar oder in irgendeiner Weise nach geltendem Recht oder geltender Regelung verboten oder ganz oder teilweise nach geltendem Recht, geltender Regelung einer Gerichtsbarkeit oder eines Landes oder in Bezug auf eine bestimmte Kategorie von Personen für illegal oder nicht durchsetzbar befunden werden, gelten diese Bestimmungen oder diese Teile in diesem Umfang nicht als Bestandteil des Vertrages.

Die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen oder der übrigen Teile der betreffenden Bestimmung wird dadurch in keiner Weise berührt oder beeinträchtigt (in Bezug auf die jeweilige Gerichtsbarkeit, das Land oder die Kategorie von Personen).

Sollte ein Teil dieses Haftungsausschlusses für ungültig erklärt werden, bleiben die übrigen Teile weiterhin gültig und durchsetzbar.

 

9.    Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtstand für alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen Besteller und Lieferant erwachsenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der Firma des Lieferanten (8865 Bilten GL). Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

CHANGE3D GmbH, CHE-458.157.359, CH-8854 Siebnen, 16.04.2020